AGB

1. Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Blass Tec. GmbH (im Folgenden Blasstec genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Geschäftsbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Blasstec sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.2 Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Vertragsabschluß und Preise

2.1 Die Angebote von Blasstec sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder telefonischen Bestätigung durch Blasstec. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Die schriftliche oder telefonische Bestätigung kann seitens Blasstec auch durch auftragsgemäße Auslieferung der Ware an den Käufer ersetzt werden.

2.2 Die Preise richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste und verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie schließen, falls nichts anderes vereinbart wurde, Verpackung und Frachtkosten, etwaige sonstige Nebenkosten und etwaige auf Wunsch des Käufers vorzunehmende Transportversicherungen nicht ein.

2.3 Blasstec behält sich vor, Produkte auch mit branchenüblichen technischen Verbesserungen und/oder dem Käufer zumutbaren Abweichungen auszuliefern.

2.4 Bei Stornierung eines Auftrags auf Wunsch des Käufers kann Blasstec – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen – 15 % der Auftragssumme, mindestens jedoch 200,– Euro, für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

3. Lieferung

3.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.2 Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sollten zur Ausführung des Auftrags Informationen des Käufers benötigt werden, beginnen die Lieferfristen frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Blasstec die benötigten Informationen erhält.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Blasstec bleibt vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Blasstec zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer.

3.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von Blasstec nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die Blasstec die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung – berechtigen Blasstec ebenso, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Blasstec wird den Käufer so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren.

Wenn die Verzögerung länger als 60 Tage dauert, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus im Falle eines Verschuldens seitens Blasstec Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 10.

3.4 Blasstec ist zu Teilleistungen und Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

3.5 Wird die Ware durch Blasstec oder durch im Auftrag von Blasstec fahrende Fahrzeuge angeliefert, ist der Käufer verpflichtet, auf eigene Kosten für Befahrbarkeit und geeignete Entlademöglichkeiten zu sorgen. Des Weiteren verpflichtet sich der Käufer, auf eigene Kosten eine ausreichende Anzahl von Hilfskräften und auf unsere Anforderung – falls erforderlich – auch Hilfsmittel (Kran etc.) bereitzustellen, um die Ware vom Anlieferfahrzeug zu entladen.

4. Gefahrenübergang

4.1 Bei Anlieferung durch Blasstec oder durch im Auftrag von Blasstec fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr auf den Käufer über mit der Übergabe am Bestimmungsort.

4.2 In anderen Fällen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung das Werk oder Lager von Blasstec verlassen hat.

4.3 Ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 geht die Gefahr auf den Käufer dann über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Zahlung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von Blasstec sofort ohne Abzug zahlbar. Verzug tritt 5 Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein. Ein Abzug von Skonto ist ausgeschlossen, solange Zahlungen auf andere offenstehende Rechnungen vertragswidrig nicht geleistet sind.

5.2 Reichen die von dem Käufer geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den Käufer – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.

5.3 Blasstec ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz bleibt vorbehalten. Außerdem ist Blasstec berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug sämtliche noch offenen Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen und von Blasstec geschuldete Lieferungen nur noch gegen Vorkasse oder nach Wahl von Blasstec gleichwertige Sicherheiten auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die Blasstec nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung der Blasstec gegenüber bestehenden Zahlungspflichten gefährdet.

5.4 Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer tatsächlichen Einlösung als Bezahlung. Bei der Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

5.5 Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen wird Blasstec dem Käufer in Rechnung stellen.

5.6 Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von Blasstec bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von Blasstec bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegensprüchen ist nicht statthaft.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Blasstec behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2 Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.

6.3 Der Käufer tritt Blasstec bereits jetzt erfüllungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; Blasstec nimmt diese Abtretung mit Vertragsabschluss an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen Blasstec kein Eigentum hat, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen Blasstec und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Blasstec ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.

6.4 Die Bearbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für Blasstec vorgenommen, ohne dass diese daraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, Blasstec nicht gehörenden Waren bearbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt Blasstec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen bearbeiteten oder verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Bearbeitung oder Verbindung.

6.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für Blasstec sachgerecht zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Das Gleiche gilt für die durch Bearbeitung oder Verbindung neu entstandenen Sachen.

6.6 Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer in geeigneter Weise auf das Eigentum von Blasstec hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Ziffer 6.5 Satz 2 gilt entsprechend.

6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Blasstec berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen und die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Ziffer 6.2 Satz 1) und die Einzugsermächtigung (Ziffer 6.3 Satz 3) zu widerrufen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch Blasstec liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn diese dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist Blasstec unter Anrechnung des Erlöses – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Ziffer 6.5 Satz 2 gilt entsprechend.

6.8 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

6.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist Blasstec auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach der Wahl von Blasstec.

7. Beschaffenheit der Ware

7.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung der Waren ist die mit Blasstec schriftlich vereinbarte Spezifikation. Liegt eine schriftlich vereinbarte Spezifikation nicht vor, gilt die von Blasstec erstellte Spezifikation. Die jeweilige Spezifikation dient ausschließlich der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie auszulegen.

7.2 Der Käufer verpflichtet sich, alle Benutzer der Produkte über die Sicherheitsvorschriften und Gefahrenhinweise rechtzeitig und ausreichend zu informieren. Dies gilt auch für unverbindliche und kostenlose Probestellungen der Produkte.

8. Garantie

8.1 Blasstec gewährt für die eigenen Produkte 2 Jahre Garantie. Im ersten Jahr werden zu den Ersatzteilen zusätzlich die Fahrtkosten und anfallende Arbeitszeiten innerhalb Deutschlands übernommen. Im zweiten Jahr ausschließlich die Ersatzteile. Für Handelsware gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers.

9. Mängelbeseitigung

9.1 Blasstec leistet für Mängel der Ware nach ihrer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Abweichungen im Sinne von Ziffer 2.3. können nicht beanstandet werden.

9.2 Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden und sind vom Fahrer bzw. dem Transportunternehmer schriftlich bestätigen zu lassen.

Versteckte Mängel sind Blasstec unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder der vorgenannten Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Käufer ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von Blasstec zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Käufer die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

9.3 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.4 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, den Rücktritt jedoch nur dann, wenn eine erbrachte Teilleistung für den Käufer ohne Interesse ist bzw. der die Gewährleistung auslösende Mangel erheblich ist. Für eventuelle Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 9.

9.5 Blasstec gewährt dem Käufer keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache. Etwaige Garantien des Herstellers bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesem geltend zu machen.

10. Haftungsbeschränkungen

10.1 Eine Haftung von Blasstec im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers vorliegt; sofern von Blasstec eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.

10.2 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen, es sei denn, dass eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend vorgegeben ist.

10.3 Die Verantwortlichkeit von Blasstec nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht, wenn Blasstec Arglist ist.

10.4 Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Haftung von Blasstec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

11. Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf

11.1 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Käufer ist verpflichtet, Blasstec unverzüglich über seine Inanspruchnahme aus Verbrauchsgüterkauf zu informieren.

11.2 Der Ersatz entstandener Aufwendungen kann nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendungen Nachweis erbracht wird. Im Übrigen gilt Ziffer 8.3 entsprechend.

11.3 Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer 9. Anwendung.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache, Sonstiges

13.1 Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten ist der Geschäftssitz von Blasstec.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für den Geschäftssitz von Blasstec zuständige Gericht Saarbrücken.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

13.4 Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften